AGB
STUDIO HAND
c/o Robert Schwartz
Emanuel-Geibel Str.19, 65185 Wiesbaden
Solaris Bank AG, BIC: SOBKDEBBXXX,
IBAN: DE93110101002473904619,
St.-Nr. 040 868 64090
Telefon: +49 151 42517461,
mail@studiohand.de
www.studiohand.de
STUDIO HAND, Emanuel Geibel Str 19, 65185 Wiesbaden erbringt unterschiedliche Leistungen auf den Gebieten der Werbung, des Marketings, der Unternehmens- und Marktkommunikation in klassischen und neuen Medien, insbesondere Gestaltung von Werbemitteln und sonstigen Kundenkommunikationen (Print, Außenwerbung, Online) sowie Entwicklung von Marken, Logos, Slogans und Werbetexten. Leistungsinhalt kann außerdem die Entwicklung von Onlineangeboten, beispielsweise Websites, Bannerwerbungen oder sonstigen Werbeschaltungen sein, einschließlich Konzeption, Design, Layout und programmtechnischer oder organisatorischer Umsetzungen. Außerdem umfasst das Leistungsspektrum von STUDIO HAND die Entwicklung und Umsetzung von Gestaltungskonzepten im Raum wie Farbkonzepte, Wand-, Schild- und Schaufenstergestaltung und die technische Umsetzung von Grafik auf Wänden und Objekten. Grundlage der Leistungen von Studio Hand sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB).
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Sämtliche Lieferungen oder Leistungen erbringt STUDIO HAND ausschließlich auf der Grundlage der AGB. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausgeschlossen.
1.2. Individuelle Vereinbarungen oder besondere Bedingungen von STUDIO HAND für bestimmte Leistungsbereiche haben Vorrang vor diesen AGB.
2. KONKRETER LEISTUNGSINHALT
2.1. Die Leistung sowie deren genauere Bestimmung ergibt sich aus den von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss getroffenen schriftlichen Festlegungen, beispielsweise von STUDIO HAND übermittelten Angeboten, Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, sofern diese Vertragsbestandteil werden, und aus einvernehmlichen Konkretisierungen während der Vertragsdurchführung.
Angebote von STUDIO HAND sind einen Monat verbindlich, sofern nicht anders angegeben.
2.2. Der Vertragspartner wird die Zusammenarbeit von sich aus betreiben, leiten und steuern. Die Verpflichtung von STUDIO HAND zur Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolges bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung; im Zweifel erbringt STUDIO HAND ihre Leistungen auf dienstvertraglicher Grundlage und schuldet lediglich Tätigwerden für den Vertragspartner auf das durch den Leistungsinhalt bestimmte Ziel hin.
3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN, KONKRETISIERUNGEN
3.1. Zusätzliche oder nachträgliche Änderungen der Leistungspflichten von STUDIO HAND können jederzeit gemeinsam schriftlich oder nach dem nachfolgenden Verfahren vereinbart werden.
3.2. Der Vertragspartner wird Änderungswünsche möglichst frühzeitig in prüffähiger Form in Textform STUDIO HAND mitteilen. STUDIO HAND prüft den Änderungswunsch daraufhin überschlägig bezüglich der Auswirkungen auf Kosten und Termine sowie andere Leistungsbereiche. Ergibt diese erste Prüfung einen ohne weiteres erkennbaren Mehraufwand hinsichtlich Zeit oder Kosten, so teilt STUDIO HAND dieses Ergebnis dem Vertragspartner mit; ist nach Ansicht von STUDIO HAND eine eingehendere und nach Aufwand gesondert zu vergütende Prüfung erforderlich, so teilt STUDIO HAND dem Vertragspartner den unverbindlich geschätzten Aufwand hierfür mit.
3.3. STUDIO HAND wird Änderungsvorschläge dem Vertragspartner bereits mit den erwarteten Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan mitteilen. Der Vertragspartner wird unverzüglich Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag mitteilen oder auf eine etwaige unangemessene Beeinträchtigung seiner Interessen in sonstiger Weise hinweisen.
3.4. Eine Änderungsvereinbarung kommt zustande, wenn die Vertragspartner Einvernehmen bezüglich der Durchführung und der Auswirkungen der Änderung auf die Vertragsbeziehung herstellen. Bis zur Entscheidung über einen Änderungswunsch kann STUDIO HAND Leistungspflichten, die von der Änderung betroffen sind, aussetzen. STUDIO HAND soll dadurch frei werdende Ressourcen auf andere Leistungspflichten umverteilen.
3.5. Konkretisierungen der Leistungspflichten können während der Durchführung des Vertrages insbesondere in Besprechungen erfolgen. Voraussetzung ist dann, dass die Besprechungsergebnisse mittels Protokoll von STUDIO HAND bestätigt werden. Widerspricht der Vertragspartner einem solchen Protokoll nicht unverzüglich, wird das Protokoll als Konkretisierung der Leistung verbindlich.
3.6. Erbringt STUDIO HAND zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Vertragspartners, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach allgemeinen Sätzen von STUDIO HAND vergütet (vgl. auch Ziffer 7).
4. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
4.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. STUDIO HAND behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
4.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann STUDIO HAND eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von STUDIO HAND übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber STUDIO HAND von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
5. VERTRAGSDURCHFÜHRUNG, VORLAGEN, ZWISCHENERGEBNISSE
5.1. Vorlagen, Entwurfsalternativen und Zwischenergebnisse insbesondere Dateien oder sonstige Arbeitsmittel (beispielsweise Negative, Modelle, Originalillustrationen, Skizzen, Zeichnungen) die von STUDIO HAND im Rahmen der Vertragsdurchführung hergestellt werden, um der Leistungserbringung durch STUDIO HAND zu dienen, sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung selbst Leistungsgegenstand und an den Vertragspartner herauszugeben. Ohne anderweitige Vereinbarung ist STUDIO HAND frei, diese Ergebnisse selbst oder für Dritte zu verwenden, zu verändern, aufzubewahren oder zu vernichten.
5.2. Farben, Skalierung, Materialeigenschaften, Bild-, Strich- oder Tongestaltungen in Entwürfen, Vorlagen, Layouts etc. sind nur verbindlich, wenn dies von STUDIO HAND ausdrücklich zugesagt ist und dann innerhalb der üblichen Toleranzen, die STUDIO HAND auf Nachfrage des Vertragspartners mitteilt. Der Vertragspartner weist StudioHand darauf hin, soweit bei der Realisierung bestimmte Toleranzen eingehalten werden sollen.
6. PITCHES, PRÄSENTATIONEN
Stellt STUDIO HAND Entwürfe, Konzepte oder Leistungen im Rahmen von Präsentationen oder Pitches vor, verbleiben alle Urheber-, Nutzungs-, Eigentums- oder sonstigen Rechte ohne ausdrückliche abweichende Regelung bei STUDIO HAND, unabhängig davon ob eine Vergütung vereinbart ist. Jede unveränderte oder veränderte Verwendung dieser Materialien durch den Vertragspartner im Ganzen oder Teilen davon bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von STUDIO HAND. Der Schutz umfasst auch Bestandteile der Entwürfe oder zugrundeliegende Ideen, welche keinem gesetzlichen Schutzrecht unterliegen.
7. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch für alle Angebote, die STUDIO HAND annimmt oder abgibt, es sei denn es wird ausdrücklich auf brutto-Preise hingewiesen.
7.2. Ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung erbringt STUDIO HAND alle Leistungen auf Zeithonorarbasis anhand des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den üblichen Standardstundensätzen; die Abrechnung erfolgt in Einheiten nach jeweils angefangenen 15 Minuten.
7.3. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechten erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
7.4. Soweit STUDIO HAND für Leistungen den Zeitaufwand oder eine Vergütung angibt, übernimmt STUDIO HAND im Zweifel nicht die Gewähr für die Richtigkeit der Kostenschätzung. Auf Überschreitungen von mehr als 15% gegenüber den Kostenschätzungen soll STUDIO HAND möglichst frühzeitig hinweisen, sodass der Vertragspartner ein etwaiges Kündigungsrecht ausüben kann.
7.5. Verbindliche Kostenvoranschläge sollen als Festpreise bezeichnet und schriftlich vereinbart werden. Festpreise sind nur im Falle von Änderungen auf vertraglicher Ebene oder bei unangemessener Änderung der vertraglich vorausgesetzten Tatsachen anzupassen.
7.6. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
7.7. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
7.8. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von STUDIO HAND hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
7.10. Bei Zahlungsverzug kann STUDIO HAND Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
8. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind STUDIO HAND Korrekturmuster vorzulegen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch STUDIO HAND erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist STUDIO HAND berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber STUDIO HAND 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. STUDIO HAND ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN
9.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
9.2. STUDIO HAND ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, STUDIO HAND entsprechende Vollmacht zu erteilen.
9.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von STUDIO HAND abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Studio Hand im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
9.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
9.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
10. BESONDERE PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
10.1. Der Vertragspartner unterstützt STUDIO HAND unaufgefordert in zumutbarem Umfang bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er Weisungen und Freigaben unverzüglich erteilt und auf Anfragen antwortet. Der Vertragspartner prüft laufend, ob Änderungen der Leistungen von STUDIO HAND erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Der Vertragspartner weist STUDIO HAND ferner darauf hin, wenn und soweit erforderliche Leistungen von ihm nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können.
10.2. Der Vertragspartner benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, für den Vertragspartner verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der Ansprechpartner soll während der Durchführung des Vertrages möglichst nicht ausgewechselt werden. Änderungen teilt der Vertragspartner unverzüglich in Textform mit; diese werden erst mit Zugang wirksam.
10.3. Der Vertragspartner wird erforderliche Informationen, Vorlagen, Unterlagen, Bilder, Texte, Gestaltungen und Daten (nachfolgend: Material) kostenfrei, unaufgefordert und rechtzeitig in den von STUDIO HAND benötigten Formaten zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner wird nur qualitätsgesichertes Material liefern (einschließlich Prüfung auf Viren oder sonstige technische Probleme) und eine Sicherungskopie bei sich vorhalten. STUDIO HAND ist berechtigt, das Material frei und gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Vertragspartner ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet wird.
10.4. Der Vertragspartner stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass die Verwendung des von ihm zur Verfügung gestellten Materials für vertragliche Zwecke nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt
(z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten.
Der Vertragspartner stellt STUDIO HAND insoweit von allen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtverfolgungskosten zu deren Abwehr frei. Studio Hand ist berechtigt, bei Zweifeln die Leistungen einzustellen und vom Vertragspartner eine angemessene Sicherheit für die Leistungsfortsetzung zu verlangen.
10.5. Es obliegt dem Vertragspartner, die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung von Leistungsergebnissen von STUDIO HAND zu prüfen, oder STUDIO HAND zu beauftragen selbst oder durch Dritte eine solche Prüfung durchzuführen. Der Vertragspartner hat daher für alle erforderlichen Namens- und Kennzeichenrecherchen sowie entsprechende Anmeldungen und Eintragungen sowie die Rechtmäßigkeitsprüfung der von STUDIO HAND unterbreiteten Vorschläge oder Inhalte (insbesondere nach Werberecht) zu sorgen. Auch die Umsetzung rechtlicher Anforderungen hinsichtlich Informations- und Kommunikationsdienste oder Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr ist nur bei ausdrücklichem Auftrag durch STUDIO HAND durch die Leistungsergebnisse zu gewährleisten.
10.6. Übermittelt STUDIO HAND Werbemittel zur Freigabe an den Vertragspartner, so gelten die Werbemittel für die Produktion in der übermittelten Form als vertragsgemäß, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 72 Stunden widerspricht. Mit der Freigabe bestätigt der Vertragspartner zugleich, die erforderlichen rechtlichen Prüfungen selbst wahrgenommen zu haben, sodass weitere Prüfungen durch STUDIO HAND nicht veranlasst sind.
10.7. Insbesondere gelten die vorgenannten Ziffern für Vorschläge zur Entwicklung von Kennzeichen (wie z.B. Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktiteln, Firmen, Namen oder Claims (z.B. Werbeslogans)). Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der Kennzeichen ist nicht Gegenstand der Leistungen von STUDIO HAND, sondern obliegt dem Vertragspartner. Es ist dabei Aufgabe des Vertragspartners, die rechtliche Prüfung der Vorschläge möglichst frühzeitig vorzunehmen, um vergeblichen Aufwand in die (weitere) Entwicklung von Kennzeichen zu verhindern,
die nicht schutz- bzw. eintragungsfähig sind oder nicht wie vom Vertragspartner beabsichtigt verwendet werden können. Die Obliegenheit des Vertragspartners umfasst dementsprechend u. a. die Prüfung der Schutz- bzw. Eintragungsfähigkeit sowie der Verwendbarkeit in den vom Vertragspartner definierten Zielländern. Mit der Freigabe eines Vorschlages zur Kennzeichenentwicklung oder zur weiteren Projektdurchführung erklärt der Vertragspartner daher zugleich, die von ihm für erforderlich angesehenen rechtlichen Prüfungen durchgeführt zu haben und das Risiko der Fortsetzung der Vertragsdurchführung mit diesen Kennzeichen zu übernehmen. Der Vertragspartner unternimmt nach eigenem Ermessen auch alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Kennzeichen und zur Wahrung der Priorität (Anmeldungen, Titelschutz etc.).
10.8. Der Vertragspartner erbringt alle Mitwirkungsleistungen und sonstigen besonderen Pflichten nach dieser Ziffer auf eigene Kosten.
11. FREMDLEISTUNGEN, SUBUNTERNEHMER
11.1. Agenturleistungen der vertragsgegenständlichen Art erfordern regelmäßig die Einschaltung Dritter, beispielsweise zur Herstellung von Werbemitteln oder zur Schaltung oder Durchführung von Werbemaßnahmen (Programmierung von Websites, Beschaffung von Bild- und Textmaterial, Schaltung von Spots, Onlinewerbung, Suchmaschinenoptimierung). Die Beauftragung von STUDIO HAND umfasst daher im geschäftstypischen Umfang die Befugnis, mit solchen Dritten Verträge einzugehen, um den Vertragszweck zu realisieren (Fremdleistungen).
Sofern nicht abweichend vereinbart, kann die Beauftragung von Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners zu den allgemeinen Konditionen einschließlich der Geschäfts- oder Lizenzbedingungen des Dritten erfolgen. Werden von STUDIO HAND Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt, so geschieht dies im Zweifel im Auftrag des Vertragspartners und STUDIO HAND hat Anspruch auf Freistellung von allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Dritten ergebenden Ansprüchen durch den Vertragspartner. Eine Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen über Fremdleistungen ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vertragspartner geschuldet.
11.2. Werden über STUDIO HAND Fremdleistungen beauftragt übernimmt STUDIO HAND für diese Leistungen keine Gewähr oder Haftung, es sei denn, die Überprüfung der Leistungen ist ausdrücklicher Leistungsgegenstand. STUDIO HAND tritt allerdings entsprechende Ansprüche gegen den Dritten an den Vertragspartner bereits jetzt ab.
11.3. STUDIO HAND ist nicht verpflichtet, die Vergütung für Fremdleistungen zu verauslagen, alle verauslagten Kosten sind STUDIO HAND unverzüglich zu erstatten. Zunächst in Anspruch genommene Mengen- oder Malstaffeln, deren Voraussetzungen in der Durchführung nicht erfüllt werden, werden nachbelastet. Rabatte oder Vorteile, die sich aus der Bündelung von Aufträgen verschiedener Kunden von STUDIO HAND ergeben, stehen allein STUDIO HAND zu.
11.4. Die Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern steht STUDIO HAND frei, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart oder ein berechtigtes entgegenstehendes Interesse des Vertragspartners ist für STUDIO HAND ohne Weiteres erkennbar.
11.5. Schaltet der Vertragspartner Dritte im Rahmen der Durchführung des Vertrages in seiner Sphäre ein, so sind diese im Zweifel Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist für die Koordination, Überwachung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Beteiligten verantwortlich. Insoweit erforderliche Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen wird der Vertragspartner selbständig treffen.
12. NUTZUNGSRECHTE, EIGENTUM
12.1. Jeder STUDIO HAND erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
12.2. Das Eigentum an den Leistungen bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Die Einräumung von Nutzungsrechten durch STUDIO HAND steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergütung der entsprechenden Leistung durch den Vertragspartner. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich jederzeit widerruflich gestattet, wenn die Leistung übergeben oder sonst eine Möglichkeit zur Nutzung eingeräumt wird. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Vertragspartner in Verzug mit einer Zahlung der auf die Leistung bezogenen Vergütung gerät.
12.3. STUDIO HAND wird dem Vertragspartner die für die Verwendung der Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem jeweils konkret vereinbarten Umfang übertragen. Im Zweifel erfüllt STUDIO HAND seine Verpflichtung durch Einräumung einfacher und nicht übertragbarer Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet auf die vereinbarte oder im Zeitpunkt der Beauftragung voraussichtliche Einsatzdauer des im Vertrag bezeichneten Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von Studio Hand.
12.4. Der Vertragspartner hat nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien in Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layoutformaten, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistung darstellen. Dies gilt insbesondere für Leistungen von Studio Hand im Bereich der Werbemittelproduktion.
12.5. STUDIO HAND ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Comupter erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dieses gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
12.6. Im Übrigen erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung beschränkt auf den zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszweckes erforderlichen Umfang.
12.7. STUDIO HAND hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt STUDIO HAND zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann STUDIO HAND 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung eben diese als Schadensersatz verlangen.
12.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
12.9. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden von STUDIO HAND nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
12.10. Die Originale sind daher, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unbeschädigt zurückzugeben, sowie sie der Auftraggeber nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
12.11. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
13. LIEFERUNGEN, FRISTEN, TERMINE
13.1. Leistungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von STUDIO HAND. Lieferungen an davon abweichende Orten erfolgen bei gesonderter Vereinbarung auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Kosten der Versendung oder Lieferung sind grundsätzlich nicht in Preisangaben von STUDIO HAND enthalten.
13.2. Zu Teilleistungen und deren gesonderter Berechnung ist STUDIO HAND berechtigt, soweit es sich um eigenständig nutzbare Bestandteile der Leistung handelt.
13.3. Lieferfristen und Termine von Studio Hand sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich entsprechend vereinbart sind. Regelmäßig sind Lieferfristen und Termine unverbindliche Lieferziele, die der Koordination der Vertragspartner dienen und laufend an den Fortschritt der Vertragsdurchführung angepasst werden. Nach Ablauf eines solchen unverbindlichen Liefertermins kann der Vertragspartner die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich anfordern; die Leistung wird dann mit Ablauf dieser Frist fällig.
13.4. Verbindlich vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich automatisch um die Dauer etwaiger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners zuzüglich erforderlicher Wiederanlaufzeiten sowie um durch Änderungen oder Zusatzleistungen erforderlich gewordene Zeiten.
13.5. Fristen und Termine sind entsprechend anzupassen, wenn sich die Leistungserbringung durch STUDIO HAND aufgrund nicht von STUDIO HAND zu vertretender Umstände verzögert (z.B. höhere Gewalt, Störungen der Telekommunikationswege, Betriebsstörungen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen). Diese Verzögerungen sollen von STUDIO HAND möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Kommt es in der Folge zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Rechte aufgrund von Leistungsstörungen bleiben von diesen Regelungen unberührt.
14. ABNAHME
14.1. Die folgenden Regelungen zu Abnahme finden unmittelbar Anwendung, sofern die Abnahme gesetzlich vorgesehen ist (echte Abnahme) oder zwischen den Parteien individuell vereinbart wird (unechte Abnahme). Durch die Vereinbarung einer Abnahme wird die vertragstypologische Einordnung der Leistungen von STUDIO HAND nicht geändert. Durch die Vereinbarung einer Abnahme übernimmt STUDIO HAND insbesondere keine Verpflichtung zur Gewährleistung.
Für die unechte Abnahme gelten die folgenden Regelungen sinngemäß, soweit aus deren eingeschränkten Zweck sich nichts anderes ergibt.
14.2. Im Zweifel dient die Abnahme ausschließlich dem Zweck, dem Vertragspartner zu ermöglichen, das Leistungsergebnis von STUDIO HAND zu prüfen, den Abschluss eines (Teil-) Projektes festzustellen oder zu entscheiden, ob der Vertragspartner noch weitere Leistungen von STUDIO HAND wünscht. Erbringt STUDIO HAND aufgrund einer Abnahmeprüfung weitere Leistungen vergütungsfrei, so wird hierdurch keine Gewährleistung oder Haftung für das Erreichen eines bestimmten Erfolges übernommen.
14.3. Vereinbaren die Parteien Testdaten oder –verfahren, gelten diese im Zweifel als einziges Abnahmekriterium.
14.4. Übergebene Leistungen sind abzunehmen, wenn keine abnahmehindernden Mängel vorliegen oder der Vertragspartner trotz solcher Mängel die Leistung als Erfüllung annehmen möchte. Dies gilt auch für Teilleistungen, die STUDIO HAND zur Abnahme bereitstellt. Vorbehalte bei der Teilabnahme hinsichtlich einer Gesamtabnahme muss der Vertragspartner ausdrücklich erklären, sonst betrifft die Gesamtabnahme nur Leistungen, die noch nicht Gegenstand der Teilabnahme waren.
14.5. Der Vertragspartner prüft und testet ihm übergebene Leistungsergebnisse unverzüglich. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Leistungen von STUDIO HAND nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartner etwas anderes abgestimmt wurde. Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von STUDIO HAND den vereinbarten Anforderungen erklärt der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll schriftlich erfolgen.
14.6. Die Abnahme ist auch dann zu erklären, wenn nur unwesentliche Abweichungen der Leistungen oder Teilleistungen von der vereinbarten Anforderung vorliegen. Als unwesentlich gelten Abweichungen, die die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen und ansonsten eine produktive Nutzung zulassen.
14.7. Die Abnahme erfolgt durch schlüssiges Verhalten des Vertragspartners, insbesondere durch produktiven Einsatz des Leistungsergebnisses, durch Abruf weiterer, auf dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen oder durch Verwendung des Leistungsergebnisses gegenüber Dritten. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner abnahmehindernde Mängel unter Verweis hierauf unverzüglich gerügt hat.
14.8. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn die produktive Nutzung möglich ist und innerhalb einer Frist von 3 Wochen seit Übergabe der Leistung oder Teilleistung keine die Abnahme ausschließenden Abweichungen von der Sollbeschaffenheit vorliegen oder vom Vertragspartner nicht gerügt worden sind.
15. GEWÄHRLEISTUNG
15.1. Sofern Leistungen von STUDIO HAND der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, finden die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 14 Anwendung. Diese Regelungen gestalten lediglich gesetzlich bestehende Ansprüche aus, begründen jedoch keine eigenständigen Ansprüche.
15.2. Angaben im Angebot, in Anlagen oder sonstigen Vertragsdokumenten sind im Zweifel bloße Beschaffenheitsangaben und werden nicht durch STUDIO HAND garantiert oder zugesichert.
15.3. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder nach Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist. Für alle der Gewährleistung unterliegenden Leistungen gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung gemäß § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB, und zwar auch für Miet-, Pacht-, Werklieferungs- oder Werkleistungen.
15.4. Bei Software oder der Erstellung von Websites ist nach dem Stand der Technik auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. STUDIO HAND übernimmt daher insbesondere keine Gewähr
· für Mängel, die nicht reproduzierbar sind oder nicht durch maschinell erzeugte Ausgaben dargelegt werden können, · für die Fehlerfreiheit der von ihr gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt,
· für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Vertragspartners sowie · für die mit der Software erzielten Ergebnisse.
15.5. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen,
· wenn der Vertragspartner ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von StudioHand vorgenommen hat oder
· wenn Anleitungen oder Hinweise von STUDIO HAND vom Vertragspartner nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind und die Gewährleistungsarbeiten hierdurch nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.
15.6. Der Vertragspartner meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Zu Mängelanzeigen ist, sofern der Vertragspartner gemäß Ziffer 7.2 einen Ansprechpartner benannt hat, grundsätzlich nur dieser berechtigt. Der Vertragspartner unterstützt STUDIO HAND im zumutbaren Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben.
15.7. Bei Vorliegen eines Mangels kann STUDIO HAND gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt. Zum Rücktritt ist der Vertragspartner erst nach dessen Androhung berechtigt.
15.8. Unterliegt ein vom Vertragspartner behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von STUDIO HAND , kann STUDIO HAND vom Vertragspartner die entstandenen Aufwendungen gemäß ihren allgemeinen Sätzen verlangen, wenn STUDIO HAND hierauf unverzüglich hingewiesen hat.
15.9. STUDIO HAND verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
16. HAFTUNG
16.1. STUDIO HAND haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
16.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt STUDIO HAND keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit STUDIO HAND kein Auswahlverschulden trifft. STUDIO HAND tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
16.3. Sofern STUDIO HAND selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme durch STUDIO HAND zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
16.4. Der Auftraggeber stellt STUDIO HAND von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen STUDIO HAND stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung beziehungsweise Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
16.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
16.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung durch STUDIO HAND.
16.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet STUDIO HAND nicht.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1. Änderungen dieser AGB oder darauf beruhender Vertragsverhältnisse sind nur in Textform wirksam, einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel.
17.2. STUDIO HAND ist berechtigt, diese AGB zu ändern, auch insoweit als sie Gegenstand eines Vertrags geworden sind. STUDIO HAND wird dies mit einer Frist von drei Monaten zum Änderungszeitpunkt in Textform ankündigen. Widerspricht der Vertragspartner einer Änderung der AGB nicht innerhalb eines Monats ab Ankündigung, so gilt dies als Zustimmung zu der jeweiligen Änderung. STUDIO HAND wird den Vertragspartner auf diese Zustimmungswirkung mit der Ankündigung hinweisen.
17.3. E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur von E-Mails oder Daten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
17.4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens STUDIO HAND unbestritten sind.
17.5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von STUDIO HAND gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
17.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.
17.7. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
17.8. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von STUDIO HAND zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. STUDIO HAND darf jedoch den Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Ende der AGB, Version 1.1, Januar 2015